Trata de ad sinistram zur Demut der Banker im Einzelnen:

 

Cita

ad sinistram zur Demut der Banker im Einzelnen:

  Kanzlerin Merkel kann man gleich dazusperren, damit der Herr Ackermann nicht so alleine schmoren muss…

 

ad sinistram – ein oppositioneller Blog

Die herrschenden Gedanken sind weiter nichts als der ideelle Ausdruck der herrschenden materiellen Verhältnisse; also der Verhältnisse, die eben die eine Klasse zur herrschenden machen, also die Gedanken ihrer Herrschaft.

Dienstag, 21. Oktober 2008

Fördern und Fordern

Man sollte nicht zu lange zögern, die von Wirtschaftsminister Glos eingeforderte Demut der Banker, auch in einen Gesetzestext zu gießen – nur so kann man Demut auch wirklich erwarten, muß nicht auf eine vage Möglichkeit hoffen, sondern weiß diese rundum gesichert. Dies entspricht übrigens dem herrschenden Menschenbild, das seit Jahrzehnten klarmacht, dass der Mensch eben nicht aus freien Stücken hilfsbereit und gut ist, sondern nur unter Androhung verschärfter Sanktionen. Im Hartz-Konzept nennt man sowas "Anreize schaffen", was soviel heißt wie: dem Arbeitslosen mit finanziellem Würgeeisen reizen, ihm die existenzielle Daumenschraube anlegen. Überhaupt wäre das Ausarbeiten eines Demutsgesetzes gar kein großer Aufwand, vielmehr Anpassung als Ausarbeitung, bietet doch das Sanktionierungsrepertoire des Hartz-Konzeptes bereits Grundzüge einer möglichen Verfahrensweise an – man muß also das Rad nicht neu erfinden, hat es im Wesentlichen schon entdeckt.
Zunächst ist der Verzicht auf die Boni freilich ein selbstloser Akt, den wir moralisch honorieren wollen – aber auch nicht zu sehr, denn es ist nur zu selbstverständlich, dass man nach dem Fördern nun auch das Fordern großschreiben sollte. Und dementsprechend erlaubt uns das Hartz-Konzept die Anrechnung von Vermögen. Im § 12 SGB II wird dargelegt, welche Freibeträge zu gelten haben – diese sollen Bemessungsgrundlage sein. Um konkreter zu werden, ziehen wir "das Beispiel Josef Ackermann" heran, und errechnen, wieviel Vermögen diesem Banker bleiben darf, bevor er überhaupt wieder ein Gehalt beziehen darf. Da Herr Ackermann knapp nach der Bestandsschutzgrenze (1. Januar 1948) geboren ist, darf er pro Lebensjahr anstatt 520 nur 150 Euro einbehalten. Dementsprechend kämen wir auf ein berechtigtes Vermögen von 9.750 Euro – alles was darüber liegt, muß in den nächsten Monaten – wohl eher Jahren – aufgebraucht werden, bis ihm wieder ein Jahresgrundgehalt zusteht. Bevor Herr Ackermann diese Vermögensobergrenze nicht erreicht hat, ist er also als "nicht anspruchsberechtigt" einzustufen.
Sollte Herr Ackermann wider aller Erwartungen tatsächlich unter dieser Vermögensgrenze liegen, so muß folgend überprüft werden, ob er nicht über seinen Verhältnissen lebt. Dazu wird berücksichtigt, ob Herr Ackermann einen "angemessenen Hausrat" besitzt, ein "angemessenes Kraftfahrzeug (Höchstwert von 7.500 Euro)" und "angemessenen Wohnraum im Privatbesitz" – sollte hierbei unangemessene Verhältnisse vorgefunden werden, z.B. ein Kraftfahrzeug, welches mehr als 7.500 Euro wert ist, so ist der Mehrwert als Vermögen zu berechnen. Dem Hilfebedürftigen wird demnach nahegelegt, sein Kraftfahrzeug zu verkaufen, um sich eines zuzulegen, welches unter der Wertgrenze liegt.
Würde auch nach dieser Prüfung die Obergrenze unterschritten – wider Erwarten natürlich -, so hätte Herr Ackermann Anspruch auf Fortzahlung seiner Gehaltsbezüge. Allerdings abzüglich seiner Nebentätigkeiten und des Gehalts derer, die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft leben. Sollte Herr Ackermann erklären, in keiner Bedarfsgemeinschaft zu leben, so hat er den Beweis hierfür zu erbringen – dies deckt sich natürlich mit dem negativen Menschenbild, wonach der Mensch nur durch Pression zur Ehrlichkeit und Verantwortungsbewußtsein getrieben werden kann. Hierfür bietet das SGB II die Beweislastumkehr an – dieses ist problemlos auch auf das neue Demutsgesetz anwendbar. Anzumerken sei auch: Falls Herr Ackermann meint, er müsse sein spärliches Gehalt durch Nebentätigkeiten aufpolieren, sind diese umgehend den Behörden zu melden, damit diese sein zugesprochenes Gehalt um den in Nebentätigkeit erzielten Verdienst reduziert. Hierbei gilt, dass 100 Euro/Monat nicht angerechnet werden, während ein Gehalt von 100 bis 800 Euro/Monat mit 80 Prozent, bzw. ein Gehalt zwischen 800 und 1500 Euro/Monat mit 90 Prozent angerechnet würden. Die Behörde behält sich vor, stichprobenweise zu überprüfen, ob der Bedürftige Schwarzarbeit betreibt.
Generell sollte das Demutsgesetz klar regeln, dass Kontrollen in allen möglichen Bereichen des Bankerlebens stattfinden dürfen – ganz im Sinne der Solidargemeinschaft, die nicht betrogen sein will. Dies bedeutet auch, dass die Privatwohnungen der Bedürftigen durchsucht werden dürfen, Zuwiderhandlungen diesbezüglich mit einer "Sanktion wegen einer Pflichtverletzung" (Mitwirkungspflicht) geahndet werden. Sollte "Sozialmißbrauch im Sinne des Demutsgesetzes" durch eine Wohnungsdurchsuchung nachgewiesen worden sein – eventuell durch gehortete Vermögensbestände oder aufgefundenen Lohnzetteln von nicht angegebenen Nebentätigkeiten -, so hat der Bedürftige ebenso mit einer Gehaltsminderung von 30 Prozent zu rechnen. Bei einer erneuten Pflichtverletzung sogar mit 60 Prozent – ab einer Minderung von 30 Prozent können allerdings bei der Behörde Sachleistungen – z.B. Lebensmittelgutscheine – beantragt werden, die auch erteilt werden, sofern in der Bedarfsgemeinschaft Kinder leben. Zusätzlich sollen "Verstösse gegen die Mitwirkungspflicht" durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges geahndet werden.
Dies soll nur ein kleiner Rahmen sein, in welchem sich ein solches Gesetz einbetten ließe. Nun liegt es an der Politik, ebenso schnell tätig zu werden, wie beim Beschluss, das Milliardenpaket zur Verfügung zu stellen. Lange Vorarbeit müßte gar nicht geleistet werden, denn die Hartz-Kommission von 2002 hat hervorragend vorausgearbeitet – viele Passagen des SGB II könnten 1:1 übernommen werden. Warum also nur an den guten Willen appellieren, wenn man diesen mit allerlei Pressionsmittelchen erzwingen kann? Dieses Hartz-Konzept könnte in vielen Bereichen gelten – auch bei der Grundsicherung für Banker. Man hat gefördert, nun soll auch noch verbindlich gefordert werden. Nicht um Demut bitten, sondern abnötigen; nicht vom Guten und Vernünftigen im Menschen ausgehen, sondern vom verschlagenen und hinterlistigen in ihm; nicht Freiwilligkeit, sondern Zwang – das SGB II könnte dafür Pate stehen!

Geschrieben von Roberto J. De Lapuente

 

Daumenschrauben als Mittel zur Durchsetzung des Förderns und Forderns könnte man ja auch noch anwenden:

 

Denn was die Daumenschrauben früherer Zeiten waren, ist der Hunger und das Mangelleben durch Hartz IV heute.

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